Im Rahmen der Umsetzung des Stadtratsbeschlusses BA-11/2008 wird die Stadtverwaltung Chemnitz beauftragt, dem Stadtrat bis spätestens März 2012 eine Beschlussvorlage zur weiteren Qualifizierung der Ausschreibungs-, Beschaffungs- und Vergabepraxis der gesamten SVC im Sinne der Initiative gegen Kinderarbeit vorzulegen. Ausgehend von der Darstellung des bisher Erreichten in der Umsetzung des BA-11/2008 sind u. a. Vorschläge :
- zur Erarbeitung einer Dienstanweisung zur Umsetzung des Stadtratsbeschlusses,
- zur Aufnahme entsprechender Regelungen in die Vergaberichtlinien der Stadt Chemnitz,
- Pflicht für Bieter und Leistungserbringer, zur über unverbindliche Eigenerklärungen hinausgehende Mitgliedschaft oder Zertifizierungen bei/durch unabhängigen und anerkannten Institutionen,
- zur Forderung nach durch die Bieter und Leistungserbringer einzuhaltenden ILO-Kernarbeitsnormen, die den völkerrechtlichen Status von Menschenrechten besitzen,
- zur regelmäßigen Qualifizierung der Mitarbeiter in den Vergabestellen der SVC, zu prüfen und dem Stadtrat entsprechend seiner Zuständigkeit in Form verbindlicher Regelungen zur Beschlussfassung vorzulegen.
Änderungsantrag zur Satzung Bürgerbegehren Stadtrat
"Der vorliegende Beschlussvorschlag wird durch nachfolgende Alternative ersetzt:
Der Stadtrat beschließt:
1. dem CFC e. V. im Jahr 2012 für die Sanierung des Stadions an der Gellertstraße einen investiven Zuschuss in Höhe von 2,5 Millionen Euro für Maßnahmen zur Sicherung der Drittligatauglichkeit des Stadions zu bewilligen. Über die Abwicklung der Förderung ist der Stadtrat entsprechend zu informieren.
2. die Verwaltung zu ermächtigen, die Einordnung der 2,5 Millionen Euro in die Haushaltsplanung für 2012 vorzunehmen.„
Der Stadtrat beauftragt die Verwaltung,
1. die erforderlichen Mittel für die Schaffung öffentlicher Grillplätze in den Haushaltsplanentwurf 2012 einzustellen und die ggf. erforderlichen organisatorischen Vorbereitungen zur Schaffung solcher Plätze in städtischen Grünanlagen im Jahr 2012 zu treffen.
2. dem Stadtrat eine Änderung der maßgeblichen ortsrechtlichen Bestimmungen spätestens bis zur Verabschiedung des Haushaltsplanes 2012 zur Beschlussfassung vorzulegen, sofern eine solche Änderung zur Nutzung öffentlicher Grillplätze erforderlich ist.
In die Änderungssatzung wird ein neuer § 2 mit nachfolgendem Wortlaut eingefügt:
Der § 2 Abs. (6), 2. Anstrich der Schülerbeförderungssatzung der Stadt Chemnitz wird wie folgt neu gefasst: „- mehr als 2,0 km für Schülerinnen und Schüler der Klassen 5 – 10 von Mittelschulen, allgemein bildenden Förderschulen und Gymnasien der Stadt Chemnitz, des Landes Sachsen und gleichartiger staatlich genehmigter Ersatzschulen in freier Trägerschaft,“
Die Nummerierung der nachfolgenden Paragrafen der Änderungssatzung verschiebt sich dementsprechend fortlaufend.
BA-014/2011
Prüfauftrag zur Einführung eines 24-Stunden Sozialtickets zur Nutzung des ÖPNV
Die Oberbürgermeisterin wird beauftragt zu prüfen, zu welchen Konditionen ein ganztägiges (24- Stunden) Sozialticket für den ÖPNV eingeführt werden kann. Berechtigte sollen Personen sein, die Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII erhalten. Die Prüfung soll unter Einbeziehung möglicher Fördermittel Dritter erfolgen.
Auf der Grundlage dieses Prüfergebnisses wird durch das zuständige Dezernat ein Entscheidungsvorschlag erarbeitet und dem Stadtrat zu seiner Sitzung im November 2011 zur Beschlussfassung vorgelegt.
Begründung:
Die sachsenweit agierende Bürgerinitiative für die Einführung eines Mobilitätstickets fordert, dass sich nach dem Vorbild von Leipzig weitere Städte für die Einführung dieses Sozial-Tickets entscheiden. In Leipzig hat der Stadtrat die zunächst bis zum Dezember 2010 in der Testphase laufende „Leipzig-Pass-Mobilcard“ auf der Grundlage eines Vertrages zwischen der Stadt, der LVB und dem MDV bis zum Jahr 2015 verlängert. Bestandteil dieses Vertrages sind u. a. auch die Zuschüsse der Stadt Leipzig an die LVB und den MDV. Damit wurde die Forderungen nach einem sozial verträglichen Ticket für den ÖPNV für Bürgerinnen und Bürger, die Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII erhalten, Rechnung getragen.
Die Einreicher beabsichtigen, dieses Modellvorhaben auch für Chemnitz umzusetzen. Ziel ist es, durch ein Ticketangebot, das 24 Stunden am Tag genutzt werden kann, einer Vielzahl von Menschen die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und an kulturellen, sportlichen und sozialen Ereignissen zu ermöglichen.
A- 003/2011 Einreicher: Fraktion B90/DIE GRÜNEN
Stadtratssitzung am 09.03.2011
Gegenstand:
Beitritt der Stadt Chemnitz zur Europäischen Charta der Gleichstellung von Frau und Mann auf lokaler Ebene
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat von Chemnitz erklärt, dass sich die Stadt Chemnitz formell verpflichtet hat, die Europäische Charta (Anlage 2) für die Gleichstellung von Männern und Frauen auf lokaler Ebene umzusetzen.
Der Stadtrat bevollmächtigt die Oberbürgermeisterin zur Unterzeichnung des entsprechenden Dokuments und dessen Weiterleitung an den „Rat der
Gemeinden und Regionen Europas“ (Anlage1).
Die Gleichstellungsbeauftragte der Stadt Chemnitz legt dem Stadtrat im Juni 2011 eine erste Information zu bereits in Chemnitz realisierten Forderungen der Charta sowie nächste, kommunalpolitisch mögliche Umsetzungsschritte vor. Im jährlichen Bericht der Gleichstellungsbeauftragten ist der Stand der Realisierung derForderungen der Charta aufzunehmen.
Begründung:
Der europäische RGRE (Rat der Gemeinden und Regionen Europas) hat die „Europäische Charta für die Gleichstellung von Frauen und Männern auf kommunaler und regionaler Ebene“ erarbeitet, die von den Gremien des europäischen Verbandes gebilligt worden sind. Das Präsidium der deutschen RGRE hat diese Aktivität begrüßt und dazu einen Beschluss gefasst, in dem die Charta als „wertvoller Impulsgeber für diesbezügliche Aktivitäten der Kommunen vor Ort“ bezeichnet wird.
Zu den bisherigen Unterzeichnerstädten und Regionen gehören u. a.
- Bonn
- Duisburg
- Landkreis Göttingen
- Mainz
- Münster
- Stuttgart
- Wuppertal
Aus der Sicht des Antragsstellers bietet sich mit der Unterzeichnung der Charta die Möglichkeit, weitere kommunalpolitische Handlungsfelder für die Gleichstellung von Frau und Mann zu erschließen.
1. § 4 Abs. 2 der Geschäftsordnung wird durch folgenden Satz 4 ergänzt:
„Schriftliche Anfragen können auch elektronisch über das Ratsinformationssystem abgegeben werden."
§ 4 Abs. 5 der Geschäftsordnung wird durch folgenden Sätze 2, 3, 4 und 5 ergänzt:
„Sollte eine Beantwortung innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang nicht möglich sein, ist ein Zwischenbescheid über die Gründe des Verzuges sowie den Bearbeitungsstand zu geben. Wird die Antwort nicht innerhalb von 20 Arbeitstagen nach dem Absendedatum des Zwischenbescheides erteilt, setzt die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister auf Verlangen der Stadträtin/des Stadtrates, das binnen drei Wochen gestellt werden kann,die Anfrage zur mündlichen Beantwortung auf die Tagesordnung der nächsten Stadtratssitzung und erteilt der Stadträtin/dem Stadtrat zur Verlesung das Wort. Wird die Anfrage mündlich beantwortet und erscheint der Stadträtin/dem Stadtrat die Antwort nicht ausreichend, so kann er höchstens zwei ergänzende Fragens stellen. Eine Aussprache findet nicht statt.
§ 4 Abs. 8 wird durch folgenden Satz 3 ergänzt:
„Erfolgt die Antwort in einer die Verschwiegenheit gewährleistenden Form, so sind der Stadträtin/dem Stadtrat die Gründe dafür im Rahmen der Antwort schriftlich mitzuteilen."