Korruptionsprävention / Korruptionsbekämpfung


Beschlussvorschlag:

Die Stadtverwaltung wird beauftragt 

1. die Voraussetzungen zur Umsetzung der DA 3000 Anlage 2 Nr. 7 und 8 zu schaffen, insbesondere

  • in besonders gefährdeten Bereich der Stadtverwaltung (gemäß DA 3000 Punkt 10(2)) geeignete Maßnahmen zur Korruptionsprävention wie z.B. das Vier – Augen – Prinzip, verstärkte Dienst- und Fachaufsicht oder Personalrotation anzuwenden

  • ausreichend Mittel zur Aus- und Fortbildung der städtischen Mitarbeiter im Bereich Korruptionsprävention bereitzustellen

2. die Bestellung eines/einer Korruptionsbeauftragten nach § 64 Sächs. Gemeindeordnung (Ombudsmann, Ombudsfrau) vorzubereiten

3. gemäß DA 3000, Anlage 6 jeweils zum Ende jeden Kalenderjahres einen schriftlichen Bericht über die Aktivitäten des Arbeitskreises "Korruptionsvorbeugung und -bekämpfung" und die Tätigkeit des Korruptionsbeauftragten (Ombudsmann) dem Stadtrat vorzulegen.

Ergebnis:

Der Antrag wurde in der Sitzung des Stadtrates vom 11.10.2006 einstimmig bestätigt. Am 14.03.2007 erfolgte ein Beschluss zur Neuordnung der Korruptionsprävention und am 25.04.2007 bestellte der Stadtrat einen Anti-Korruptionsbeauftragten der Stadt Chemnitz.

Begründung:

Bereits 2002 hat Oberbürgermeister Dr. Seifert durch die Geschäftsverfügung zu den "Aufgaben und Befugnissen des Arbeitskreises Korruptionsvorbeugung und -bekämpfung in der Stadt Chemnitz" (GV 03 / 02) und die Dienstanweisung "Verhalten bei der Annahme von Belohnungen und Geschenken" (DA 3000) erste Schritte in Richtung Korruptionsvorbeugung und -bekämpfung in der Stadtverwaltung Chemnitz veranlasst. Wie aus den nicht zur Veröffentlichung freigegebenen Antworten auf die Stadtratsanfragen s 64 / 2004 und m 53 / 2004 hervorgeht, wurden diese beiden Anweisungen allerdings bisher nicht vollständig umgesetzt. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist der Meinung, dass in Bezug auf Korruptionsvorbeugung und Korruptionsbekämpfung in der Stadt Chemnitz noch immer Handlungsbedarf besteht und will mit dem Beschlussantrag dazu beitragen, dieses Defizit zu beseitigen. 

Zu Punkt 1 des Beschlussantrages:

  • Rotation: In der DA 3000 Anlage 2 Nr. 7 werden die Mitarbeiter der Stadtverwaltung aufgefordert, ihre Dienststelle beim Erkennen fehlerhafter Organisationsstrukturen, die Korruptionsversuche begünstigen, zu unterstützen. In der Erläuterung dazu heißt es: "Oftmals führen lang praktizierte Verfahrensabläufe dazu, dass sich Nischen bilden, in denen Korruption besonders gut gedeihen kann. Das können Verfahren sein, bei denen nur eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter (Spezialistentum) allein für die Vergabe von Vergünstigungen verantwortlich ist. Das können aber auch Arbeitsabläufe sein, die bewusst oder unbewusst im Unklaren gehalten werden, um eine Überprüfung zu erschweren oder zu verhindern (Einzelgängertum). Hier kann meistens eine Änderung der Organisationsstrukturen Abhilfe schaffen. … Ein weiteres Mittel, um Gefahrenpunkte wirksam auszuschalten, ist darüber hinaus das Rotieren von Personal. In gesteigert korruptionsgefährdeten Bereichen sollte daher dieses Personalführungsinstrument verstärkt eingesetzt werden. Dazu ist die Bereitschaft der Beschäftigten zu einem regelmäßigen Wechsel der Aufgaben zwingend erforderlich, auch wenn dies im Regelfall mit einer höheren Arbeitsbelastung (Einarbeitungszeit) verbunden ist." Obwohl auch in der Antwort auf die Stadtratsanfrage s 64 / 2004 festgestellt wird, dass "Personalrotation als Mittel der Korruptionsprävention zukünftig unverzichtbar" ist, wird gleichzeitig eingeräumt, dass aufgrund schwieriger fachlicher Probleme und fehlender Qualifikation der Mitarbeiter Personalrotation nur schwer umsetzbar wäre. In der Antwort auf die Stadtratsanfrage m 53 / 2004 wird schließlich festgestellt: "Eine Personalrotation unter dem Aspekt konkreter Korruptionsprävention findet noch nicht statt." Diesem Missverhältnis zwischen Anspruch und Wirklichkeit muss abgeholfen werden. In erster Linie stehen hier die Dezernenten, Korruptionsbeauftragten der Dezernate und Amtsleiter in der Verantwortung, die Dienstanweisung des Oberbürgermeisters endlich umzusetzen. Denn nur – wie es in der Präambel der Dienstanweisung 3000 richtig heißt – "eine konsequente und transparente Anwendung der Vorschriften auf einheitlicher Grundlage trägt dazu bei, das Bild der Stadt Chemnitz in der Öffentlichkeit vor Schaden zu bewahren und ungerechtfertigte Beschuldigungen und Verallgemeinerungen abzuwehren."

  • Aus – und Fortbildung: In der DA 3000 Anlage 2 Nr. 8 werden die Mitarbeiter der Stadtverwaltung aufgefordert: "Lassen Sie sich zum Thema ‚Korruptionsprävention' aus- und fortbilden." In der GV 03 / 02 wird als eine originäre Aufgabe des Arbeitskreises "Korruptionsvorbeugung – und -bekämpfung" "die Vorbereitung und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen, mit denen Wissen und Sensibilität für den Problembereich ‚Korruption' vermittelt werden" beschrieben. Wie aus der Antwort auf die Stadtratsanfrage s 64 / 2004 hervorgeht, wurde seit Inkrafttreten der GV 03 / 02 "lediglich eine interne Fortbildungsveranstaltung für den Kreis des Oberbürgermeisters, BürgermeisterInnen, AmtsleiterInnen sowie Mitarbeiter des Arbeitskreises auf der Grundlage von Haushaltsmitteln des Rechtsamtes durchgeführt." Weiter heißt es: "Leider sind für weitere derartige Inhous- Veranstaltungen keine finanziellen Mittel bereitgestellt worden." Dies ist ein unhaltbarer Zustand. Durch die Nichtbereitstellung finanzieller Mittel für Aus- und Fortbildung zum Thema Korruption wird die Aufforderung der DA 3000 zur reinen Makulatur. Die Mittel für Aus- und Fortbildung der städtischen Mitarbeiter im Bereich Korruptionsprävention hätten bereits bei Veröffentlichung der Dienstanweisung – also im Jahr 2002 – in den Haushalt des Personalamtes eingestellt werden müssen. Aus diesem Grund wird hinsichtlich der Kosten für Aus- und Fortbildung zum Thema Korruption auch keine Deckungsquelle angegeben, da hier lediglich die Umsetzung der Dienstanweisung 3000 des Oberbürgermeisters per Beschlussantrag gefordert wird.

Zu Punkt 2 des Beschlussantrages:

Im Juni 2002 richtete Oberbürgermeister Dr. Seifert mit der GV 03 / 02 den Arbeitskreis "Korruptionsvorbeugung und -bekämpfung" ein und übertrug gemäß § 59 sächs. Gemeindeordnung der/dem Korruptionsbeauftragten bei dem/der Oberbürgermeister/in die Erledigung der unter GV 03 / 02 Nr. 1 angegebenen Aufgaben. Darüber hinaus wurden der/dem Korruptionsbeauftragten bei dem/der Oberbürgermeister/in weitreichende Befugnisse eingeräumt wie umfassendes Akteneinsichts- und Auskunftsrecht, Recht zur Herausforderung dienstlicher Schriftstücke, Zugriffsrecht auf Dateien und Behältnisse sowie unangekündigte Stichproben (siehe GV 03 / 02 Nr.3). 

Der "Verhaltenskodex gegen Korruption" (DA 3000 Anlage 2) weißt den/die Korruptionsbeauftragte eindeutig als Vertrauensperson hinsichtlich bestimmter Verdachtsmomente wegen Korruption aus. Für Hinweisgeber ist es dabei entscheidend, dass diese Person Diskretion wahrt, vor allem wenn die Hinweisgeber befürchten, sich möglicherweise selbst strafbar gemacht zu haben. Ein Beauftragter gemäß § 59 sächs. Gemeindeordnung ist in seiner Funktion unmittelbar dem/der Oberbürgermeister/in unterstellt und diesem berichtspflichtig. Kommt der/die Korruptionsbeauftragte dieser Pflicht nicht nach, muss er selbst mit disziplinarischen Konsequenzen rechnen. Aus diesen Gründen erscheint die Bestellung eines Korruptionsbeauftragten nach §59 sächs. Gemeindeordnung nicht Ziel führend. 

Daher wird im Beschlussantrag die Bestellung eines Korruptionsbeauftragten gemäß § 64 sächs. Gemeindeordnung vorgeschlagen. Ein Beauftragter gemäß § 64 sächs. Gemeindeordnung ist bei seiner Tätigkeit unabhängig, d.h. er ist in seiner Funktion nicht in die Verwaltungshierarchie eingebunden und keinen Weisungen unterworfen. Dies sind wesentliche Voraussetzungen für den Aufbau eines Vertrauensverhältnisses zwischen Korruptionsbeauftragter/m und evtl. Hinweisgebern. Darüber hinaus wird ein Beauftragter gemäß § 64 sächs. Gemeindeordnung durch die Gemeinde bestellt. Dies weist ihn als eine von der politischen Mehrheit gewählte und somit befürworte Vertrauensperson aus. 

Darüber hinaus bietet sich damit auch die Möglichkeit eine Person außerhalb der Verwaltung – z.B. einen Rechtsanwalt – mit dieser Funktion zu beauftragen, wie dies schon seit Jahren in anderen Kommunen geschieht. In einem Schreiben an die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN führt Prof. Dr. Knebel, Leiter des Rechtsamtes Berlin/Spandau, zu den Vorzügen dieser Lösung folgendes aus: "Die Vorteile einer verwaltungsexternen Lösung liegen darin, dass der Ombudsmann bei uns ein Rechtsanwalt ist und dieser der Schweigepflicht unterliegt. Er wird Informationen nur insoweit weiterleiten, wie ihm dies durch die Offenbarenden gestattet wird. Dem Tippgeber wird zwingend Anonymität zugesichert. Sie müssen daher nicht befürchten, durch Äußerungen eines Verdachts berufliche oder persönliche Nachteile zu erleiden. Als Rechtsanwalt würde sich der Ombudsmann sogar strafbar machen und kann seine Zulassung verlieren, wenn er unbefugt Informationen weitergibt, die ihm in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt bekannt geworden sind…. Aus unserer Sicht ist es dringend notwendig, Hinweisgebern, die Informationen über Missstände an die Öffentlichkeit bringen, umfassenden Schutz zu gewähren. Die Möglichkeit der Zusicherung von Anonymität, auf die viele Hinweisgeber zwar zunächst sehr viel Wert legten, später aber bereit waren, sich offen zu ihren Angaben zu bekennen, kann letztlich zu Erkenntnissen führen, an die ansonsten kaum zu gelangen gewesen wäre." (siehe Anlage 2 bzw. www.ombudsmann-spandau.de

Folgt man den Erfahrungen des Bezirksamtes Berlin/Spandau belaufen sich die Kosten der verwaltungsexternen Bestellung eines Korruptionsbeauftragten (Ombudsmann) je nach Aufwand auf ca. 1.500 € bis 3.000 € im Jahr (siehe Anlage 2). Dies entspricht den bis 2005 jährlich im Haushalt Chemnitz eingestellten Mitteln, die dem/der Korruptionsbeauftragten bei dem/der OberbürgermeisterIn bisher für seine/ihre Arbeit zur Verfügung standen (HHSt.1.02300.65800 "sonstige Geschäftsausgaben – Korruptionsbeauftragter" – 2000 €).

Zu Punkt 3 des Beschlussantrages:

Als eine wesentliche Aufgabe des "Arbeitskreises Korruptionsvorbeugung und -bekämpfung" wird in der GV 03 / 02 Nr. 1 "der Bericht und die Dokumentation der Arbeit des Arbeitskreises zum jeweiligen Jahresende" bestimmt. Seitdem wurde der Verwaltungs- und Finanzausschuss in nichtöffentlicher Sitzung zweimal – im Februar 2003 und im Dezember 2004 – mündlich über die Arbeit des Arbeitskreises "Korruptionsvorbeugung und -bekämpfung" informiert. 

Wie in der Präambel der DA 3000 richtig festgestellt wird, haben "die Bürgerinnen und Bürger einen Anspruch darauf, dass die Bediensteten der Stadt Chemnitz ihre Aufgaben nach Recht und Gesetz, also unparteiisch und gerecht erfüllen. … Deshalb darf in der Öffentlichkeit nicht der Eindruck entstehen, dass persönliche Beziehungen oder Vorteile die Entscheidungen der Bediensteten im öffentlichen Dienst beeinflussen können." Eine wirkungsvolle Möglichkeit diesen Eindruck in der Öffentlichkeit vorzubeugen, stellt die Veröffentlichung der eigenen Bemühungen, Korruption in der Verwaltung zu verhindern und zu bekämpfen dar. 

Mit dem Beschlussantrag soll deshalb zum einen erreicht werden, dass der Arbeitskreis "Korruptionsvorbeugung und -bekämpfung" – wie in der GV von Oberbürgermeister Dr. Seifert festgelegt – überhaupt einmal jährlich einen Bericht über seine Arbeit abgibt. Mit der Bestellung eines verwaltungsexternen Korruptionsbeauftragten nach § 64 sächs. Gemeindeordnung (Ombudsmann) wäre dieser Bericht zu ergänzen mit den Ergebnissen seiner Tätigkeit für die Stadt Chemnitz. Zum anderen wird angeregt, dass dieser Bericht in Zukunft schriftlich erfolgt und allen Stadträten zugänglich gemacht wird. Laut Aussage der Verwaltung (Antwort zur Stadtratsanfrage m 53 / 2004) steht dem grundsätzlich nichts entgegen. 

Der Beschlusspunkt 3 verursacht der Stadt Chemnitz keinerlei Mehrkosten.

Siehe auch Pressemeldung vom 7. September 2006
Siehe auch Pressemeldung vom 12. Oktober 2006

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