Anfrage: Kindeswohlgefährdung

1. Wo können in Chemnitz Verdachtsfälle von sexuellem Missbrauch gemeldet werden (sowohl innerhalb als auch außerhalb der Stadtverwaltung)?

2. Wie viele Verdachtsfälle wurden in den vergangenen 5 Jahren dem Jugendamt gemeldet, wie viele davon haben sich erhärtet, welche Maßnahmen wurden zum Schutz des Kindes bei den erhärteten Fällen ergriffen? Mit welchem Ergebnis/Ausgang?
In wie vielen Fällen wurde das Familiengericht angerufen, wie oft wurde das Familiengericht tätig? Mit welchem Ergebnis/Ausgang?

3. Wie geht die Stadtverwaltung entsprechend § 8 a SGB VIII beim Verdacht auf sexuellen Missbrauch vor?

4. Unterscheidet sich dieses Vorgehen vom Vorgehen bei Verdachtsfällen von anderen Gewaltformen? Worin liegt ggf. diese Unterscheidung?

5. Wer zählt zum Kreis der Fachkräfte, die entsprechend § 8a SGB VIII das Gefährdungsrisiko einschätzen? Nach welchen Kriterien werden diese Fachkräfte ausgewählt (Ausbildung, Fortbildung, spezifisches Fachwissen zu sexualisierter Gewalt etc.)?

RA-235_2018_Kindeswohlgefährdung_Furtenbacher

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