Umsetzung der Änderung des Sächsischen Straßengesetzes in der Corona-Krise

Zu dieser Problematik stellte unser Stadtrat und Sprecher für Mibilität Volkmar Zschocke eine Ratsanfrage.

  1. In welcher Form sind Vorschläge, Hinweise oder Anfragen auch noch nach Ende 2020 möglich? Inwieweit wird die Stadtverwaltung hier die Frist bis Ende 2022 ausnutzen?
    Die Stadtverwaltung handelt als Exekutive und hat die erlassenen Gesetze umzusetzen. Der novellierte § 54 Abs. 3 Satz 2 Sächsisches Straßengesetz (SächsStrG) legt den 31.12.2020 als Antragsfrist fest. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit der nachträglichen Aufnahme von Straßen im Bestandsverzeichnis bis 31.12.2022 (§ 54 Abs. 3 Satz 1 SächsStrG). Nach Ablauf dieser Frist bedarf es zur Aufnahme von Verkehrsflächen im Bestandsverzeichnis eines Widmungsverfahrens nach § 6 SächsStrG.
  2. Hält die Stadtverwaltung – auch angesichts des späten Inkrafttretens der Gesetzesänderung des Sächsischen Straßengesetzes, des „Lockdowns“ in der ersten Jahreshälfte 2020 und der aktuellen Einschränkungen durch die Corona-Krise – die Fristen für ausreichend, um alle fraglichen Fälle von übergeleiteten öffentlichen Straßen und Wegen, die noch nicht in ein Bestandsverzeichnis eingetragen sind, umfassend zu prüfen und fristgemäß die Eintragung in das Bestandsverzeichnis zu veranlassen?
    Zurzeit kann die Anzahl der bis zum 31.12.2020 eingehenden Anträge nicht abgeschätzt werden. Im Tiefbauamt wird das Bestandsverzeichnis von einer Arbeitskraft bearbeitet. Bei Bedarf muss versucht werden, einen befristeten Aufbau durch Personalzuführung zu erreichen.
  • 2 –
  1. Welche Zusammenarbeit mit anderen Kommunen oder dem Sächsischen Städte- und Gemeindetag besteht oder ist geplant, um eine Fristverlängerung für die Kommunen zu erreichen?
    Kontakt gibt es mit anderen sächsischen Kommunen. Derzeit gibt es keine gemeinsame Initiative zur Fristverlängerung.
    Freundliche Grüße
    Michael Stötzer
    Bürgermeister

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