Heiz- und Warmwasserkosten für Hartz-IV-Empfänger:innen

Unsere Stadträtin, Mitglied im Sozialausschuss und Sozialpolitische Sprecherin, Katharina Weyandt, fragte

Ab dem Jahr 2021 wird der Ausstoß von klimaschädlichem Kohlendioxid bepreist.

Um Wohngeldempfängerinnen und Wohngeldempfänger bei den Heizkosten zu entlasten, werden die Mittel für das Wohngeld von Bund und Ländern um 10 Prozent erhöht. Wie wird diese Erhöhung für die Hartz-IV-Empfänger:innen in Bezug auf die Angemessenheitsprüfung bei den Kosten der Unterkunft umgesetzt?

Die Stadt Chemnitz antwortete ausführlich.

Ab dem Jahr 2021 wird der Ausstoß von klimaschädlichem Kohlendioxid bepreist.
Um Wohngeldempfängerinnen und Wohngeldempfänger bei den Heizkosten zu entlasten, werden die Mittel für das Wohngeld von Bund und Ländern um 10 Prozent erhöht.

  1. Wie wird diese Erhöhung für die Hartz-IV-Empfänger:innen in Bezug auf die Angemessenheitsprüfung bei den Kosten der Unterkunft umgesetzt?
    Das Wohngeldgesetz (WoGG) wird durch das Wohngeld-CO2-Bepreisungsentlastungsgesetz (WoGCO2BeprEntlG) zum 01.01.2021 geändert. Danach erhöht sich das Wohngeld aufgrund eines neu eingeführten Entlastungsbetrages bei den Heizkosten.
    Diese Änderung des Wohngeldrechtes hat jedoch weder Auswirkungen auf die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung nach den Sozialgesetzbüchern II und XII (SGB II/XII), noch auf die Angemessenheitsprüfung im Einzelfall.
    Das ergibt sich aus der unterschiedlichen Zielrichtung von Wohngeld und den Bedarfen für Unterkunft und Heizung: Das Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zur Miete oder zu den Kosten selbst genutzten Wohneigentums an Haushalte mit niedrigem Einkommen. Die Höhe des Wohngeldes wird individuell berechnet und durch nach sechs Mietstufen gestaffelte Miet-höchstbeträge begrenzt. Darüber hinaus wird Wohngeld nur an Personen geleistet, die keine Transferleistungen – Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbs-minderung – beziehen.
    Transferleistung bedeutet in diesem Zusammenhang, dass bei Leistungsempfängern nach den SGB II und XII deren Unterkunfts- und Heizungskosten (KdU) in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf berücksichtigt werden, soweit sie angemessen sind. Damit werden die KdU im Regelfall vollständig vom kommunalen Träger der (Grundsicherungs-)Leistungen übernommen.

Welche Aufwendungen hierbei für die Stadt Chemnitz als angemessen gelten, wird mit der Unterkunfts- und Heizungskostenrichtlinie (KdU-RL) geregelt. Die insoweit seit dem 01.05.2020 geltenden Werte hat der Stadtrat am 29.04.2020 beschlossen (Beschluss Nr. B-021/2020) und dabei die Heizkosten spürbar erhöht.
Im Verwaltungsvollzug von Jobcenter und Sozialamt wird bei der individuellen Angemessenheits-prüfung der Heizkosten daneben auf den Bundesheizspiegel (BHS) abgestellt. Heizkosten, die über dem Bundesheizspiegel (BHS) liegen, sind grundsätzlich nicht mehr angemessen. Eine Überschreitung der BHS-Werte ist bei besonderen Bedarfen für ältere Menschen, Kranke, Pflegebedürftige, Menschen mit Behinderungen u. ä. jedoch zulässig.
Die KdU-RL wird alle 2 Jahre überprüft und ggf. fortgeschrieben, das nächste Mal zum 01.05.2022. Die sich aus dem WoGG ergebenden Werte sind für die Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen nicht heranzuziehen. Jedoch schlagen zwischenzeitlich erfolgte Erhöhungen der Heizkosten auch auf das Ergebnis der Überprüfung der Angemessenheitsgrenzen durch.

  1. Wie werden die Betroffenen darüber in Kenntnis gesetzt?
    entfällt

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