I. Rahmenbedingungen
§ 1 MINDESTQUOTIERUNG
Wahllisten sind grundsätzlich alternierend mit Frauen und Männern zu besetzen, wobei den Frauen die ungeraden Plätze zur Verfügung stehen (Mindestparität). Frauen können auch auf den geraden Plätzen kandidieren. Bei Wahlen zum Stadtrat gelten Wahlaufstellungen für mehrere Wahlkreise als verbundene Liste. Reine Frauenlisten sind möglich. Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet die Wahlversammlung über das weitere Verfahren. Die Frauen der Wahlversammlung haben diesbezüglich ein Vetorecht entsprechend § 4 des Frauenstatuts.
§ 2 VERSAMMLUNGEN
Präsidien von Mitgliederversammlungen sollten paritätisch besetzt werden. Redelisten werden getrennt geführt, Frauen und Männer reden abwechselnd.
§ 3 GREMIEN
Alle Gremien von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Chemnitz streben für zu beschickende Gremien eine paritätische Besetzung an.
§ 4 FRAUENABSTIMMUNG UND VETORECHT
Eine Abstimmung unter Frauen (Frauenvotum) wird auf einer Mitgliederversammlung auf Antrag von mindestens fünf stimmberechtigten Frauen – vor der regulären Abstimmung durchgeführt.
Die Mehrheit der Frauen einer Mitgliederversammlung hat ein Vetorecht mit aufschiebender Wirkung. Eine von den Frauen abgelehnte Vorlage kann erst auf der nächsten Mitgliederversammlung erneut eingebracht werden. Das Vetorecht kann je Beschlussvorlage nur einmal wahrgenommen werden.
§ 5 GELTUNG DES FRAUENSTATUTES
Dieses Frauenstatut gilt im Stadtverband Chemnitz von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Chemnitz.
Anhang zum Frauenstatut
Statut zur Gleichstellung
PRÄAMBEL
Damit Menschen, die Verantwortung für Kinder oder betreuungsbedürftige Erwachsene tragen, nicht an der Ausübung ihrer politischen Aktivitäten anderen gegenüber benachteiligt sind, will BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Chemnitz einen Ausgleich schaffen. Dem gesellschaftlich eher kinderfeindlichen Klima müssen wir mit unseren Inhalten, aber auch mit praktischem Handeln entgegenwirken.
- Der Stadtverband Chemnitz bemüht sich um Kinderbetreuung während politischer Veranstaltungen. Dazu sind rechtzeitig (mind. neun Tage vor der Veranstaltung) die Geschäftsstelle oder beide SprecherInnen zu informieren.
- Gleiches gilt für Menschen, die betreuungsbedürftige Erwachsene zu versorgen haben.