§ 1 Wahlgrundsätze
(1) Wahlen sind geheim mit Stimmzetteln durchzuführen. Für die Durchführung von Wahlen oder geheimen Abstimmungen ist eine mindestens zweiköpfige Wahlkommission durch die Versammlung zu bestimmen. Die Bestimmungen können per Handzeichen vollzogen werden.
(2) Die Wahlen werden durch die von der Versammlung zu bestimmenden Versammlungsleitung durchgeführt.
(3) Bewerber:innen für Ämter, Positionen und Delegierungen haben die Möglichkeit sich in angemessener Zeit der Mitgliederversammlung vorzustellen und auf Fragen zu antworten. Über den Umfang der Vorstellung, die Zahl der Fragen und die zur Verfügung stehende Rede- und Antwortzeit entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
(4) Die Auszählung der Stimmen durch die Wahlkommission ist öffentlich.
§ 2 Quotierung
Bei Wahlen müssen alle Gremien und Delegiertenlisten mindestens zur Hälfte mit Frauen besetzt werden.
§ 3 Wahlen zum Kreisvorstand
(1) Die Wahlen zum Kreisvorstand und die Vorstellung der Bewerber:innen erfolgen getrennt nach zu besetzenden Ämtern. Zuerst sind die Ämter der Sprecher:innen zu wählen, anschließend die/der Schatzmeister:in. Danach erfolgt die Wahl der weiteren Vorstandsplätze. Bei der Wahl der Sprecher:innen und der weiteren Vorstandsmitglieder sind hierbei zuerst jene Plätze zu wählen, die nach § 6 Abs. 1 der Satzung mit Frauen zu besetzen sind. Gibt es für die Ämter der weiteren Vorstandsmitglieder nicht mehr Bewerbungen, als Plätze zu vergeben sind, können die Wahlgänge auf Vorschlag der Versammlungsleitung in einem Wahlgang, jedoch auf getrennten Stimmzetteln erfolgen.
(2) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann maximal so viele Stimmen abgeben, wie Plätze zu wählen sind. Es kann die Stimme einer bzw. einem Bewerber:in gegeben werden oder sich in Bezug auf alle zur Wahl stehenden Bewerber:innen enthalten oder mit Nein gestimmt werden.
(3) Die Wahlkommission ermittelt aus den abgegebenen Stimmzetteln die Stimmenzahl aller Bewerber:innen eines Wahlganges und stellt das Ergebnis wie folgt fest:
1. Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen, jedoch mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erreichen dies weniger Bewerber:innen als Plätze zu vergeben sind, findet ein zweiter Wahlgang statt, bei dem alle nicht gewählten Bewerber:innen antreten können.
2. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält, jedoch nicht mehr Neinstimmen als Ja-Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit zwischen Bewerber:innen in der Zuteilung des letzten zu vergebenden Platzes findet ein dritter Wahlgang statt, in dem nur jene nicht gewählten Bewerber:innen mit dem besten Stimmenergebnis antreten dürfen.
3. Im dritten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält jedoch nicht mehr Neinstimmen als Ja-Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit in der Zuteilung des letzten zu vergebenden Platzes entscheidet das von der Versammlungsleitung öffentlich zu ziehende Los.
§ 4 Wahlen zu Delegiertenversammlungen
(1) Die Delegierten für Bundes- oder Landesversammlung werden für die Dauer eines Jahres gewählt. Dies gilt nicht für Delegierungen für außerordentliche Bundes- oder Landesversammlungen. Für
diese Versammlungen werden eigens Delegierte gewählt.
(2) Die Wahlen für die Delegierten und Ersatzdelegierten zu Bundes- oder Landesversammlung finden getrennt nach Frauenplätzen und offenen Plätzen in einer Listenwahl statt. Hierbei kann jedes
stimmberechtigte Mitglied maximal so viele Stimmen abgeben, wie Plätze zu besetzen sind, jedoch maximal eine Stimme pro Bewerber:in.
(4) Entscheidend für die Feststellung des Wahlergebnisses und die Reihenfolge der Gewählten ist die Zahl der Stimmen pro Bewerber:in. Es kann die Stimme einer bzw. einem Bewerber:in gegeben werden oder sich in Bezug auf alle zur Wahl stehenden Bewerber:innen enthalten oder
mit Nein gestimmt werden. Die Wahlkommission ermittelt aus den abgegebenen
Stimmzetteln die Stimmenzahl aller Bewerber:innen eines Wahlganges und stellt
das Ergebnis wie folgt fest:
1. Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen, jedoch mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erreichen dies weniger Bewerber:innen, als Plätze zu vergeben sind, findet ein zweiter Wahlgang statt, bei dem alle nicht gewählten Bewerber:innen antreten können.
2. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält, jedoch nicht mehr Nein-Stimmen als Ja-Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit zwischen Bewerber:innen in der Zuteilung des letzten zu vergebenden Platzes findet ein dritter Wahlgang statt, in dem nur jene nicht gewählten Bewerber:innen mit dem besten Stimmenergebnis antreten dürfen. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das von der Versammlungsleitung öffentlich zu ziehende Los.
3. Können durch dieses Wahlverfahren nicht alle zu wählenden Plätze besetzt werden, so bleiben diese unbesetzt. Freie Delegiertenplätze können mit Ersatzdelegierten entsprechend ihrer gewählten Reihenfolge belegt werden.
(5) Verringert sich die Zahl der Delegierten für eine Bundes- oder Landesversammlung, so ist abweichend von Abs. 1 eine Neuwahl der Delegierten für die Versammlung vorzunehmen. Erhöht sich die Zahl der Delegierten, so rückt die entsprechende Zahl an Ersatzdelegierten nach der Reihenfolge ihres Stimmergebnisses als Delegierte auf.
§ 5 Wahlen zur Aufstellung von Listen für die Stadtratswahl
(1) Die Wahl zur Aufstellung von Listen für den Stadtrat erfolgt getrennt nach Wahlkreisen. Bewerbungen sollen dem Kreisvorstand schriftlich unter Angabe des Wahlkreises, in dem die Bewerbung erfolgt, angezeigt werden. Die Kommunalwahllisten von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stehen auch Bewerber:innen offen, die nicht Mitglied des Kreisverbandes sind
(2) Die Reihenfolge, in der aufzustellende Wahlkreise aufgerufen und gewählt werden, wird zu Beginn der Versammlung durch die Versammlungsleitung per öffentlich zu ziehendem Los ermittelt.
(3) Bei der Besetzung der Listen für die Stadtratswahl soll in mindestens der Hälfte aller Wahlkreise der Listenplatz 1 mit einer Frau besetzt werden.
(4) Die Versammlungsleitung ruft die jeweils zu wählenden Listenplätze in nummerischer Reihenfolge auf und stellt die Bewerbungssituation für den jeweiligen Listenplatz fest. Gibt es auf einen Listenplatz mehr als eine Bewerbung, findet über die Besetzung des Listenplatzes unmittelbar eine Wahl statt. Für diese Wahl finden die Regelungen des § 3 Abs. 2 und 3 Anwendung.
(5) Wird auf Listenplatz 1 einer Liste eine Frau gewählt, so sollen die folgenden ungeraden Plätze ebenfalls, soweit Bewerbungen vorliegen, mit Frauen besetzt werden. Die folgenden geraden Listenplätze können sowohl mit Männern als auch mit Frauen besetzt werden. Wird auf Listenplatz 1 einer Liste ein Mann gewählt, so sollen die folgenden geraden Plätze, soweit Bewerbungen vorliegen, mit Frauen besetzt werden. Die folgenden ungeraden Listenplätze können sowohl mit Männern als auch mit Frauen besetzt werden.
(6) Das Bewerbungs- und Wahlverfahren für eine Liste endet, wenn die Zahl der maximal für eine Liste zu bestimmenden Bewerber:innen gewählt ist oder es auf einen aufgerufenen Listenplatz keine Bewerbungen gibt.
(7) Die Versammlungsleitung gibt nach Ende dieses Wahlverfahrens die so bestimmte Reihenfolge der Wahlkreisliste bekannt. Über diese Liste erfolgt anschließend eine Schlussabstimmung, bei der über die einzelnen Bewerber:innen oder die Liste als Gesamtes mit Ja, Nein oder Enthaltung mittels Stimmzetteln abgestimmt werden kann. Eine Stimme für die Liste als Gesamtes, gilt als entsprechende Stimme für jede(n) Bewerber:in auf der Liste.
(8) Erreicht ein(e) Bewerber:in in der Schlussabstimmung nicht mehr die Hälfte der gültigen Stimmen, so wird diese/dieser aus der Liste gestrichen Die nachfolgenden Kandidat:innen rücken entsprechend in der Liste auf.
§ 6 Wahlen zur Aufstellung von Listen für die Wahlen der Stadtbezirksbeiräte und der Ortschaftsräte
(1) Die Aufstellung der Listen für die Wahlen der Stadtbezirksbeiräte und der Ortschaftsräte erfolgt grundsätzlich durch die wahlberechtigten Mitglieder im Stadtbezirk beziehungsweise der Ortschaft. Bewerbungen sollen dem Kreisvorstand schriftlich angezeigt werden. Die Wahllisten für die Stadtbezirksbeiräte und die Ortschaftsräte stehen auch Bewerber:innen offen, die nicht Mitglied des Kreisverbandes sind
(2) Das Aufstellungsverfahren richtet sich nach den Regelungen des § 5 Abs. 4 bis 8 mit der Maßgabe, dass Listenplatz 1, soweit Bewerbungen vorliegen, mit einer Frau besetzt werden soll.
(3) Reicht die Zahl der Mitglieder zur Durchführung einer Mitgliederversammlung im Stadtbezirk beziehungsweise der Ortschaft nicht aus, so tritt an deren Stelle die Mitgliederversammlung der wahlberechtigten Mitglieder auf dem Gebiet der Stadt Chemnitz.
§ 7 Wahlen zur Aufstellung von Wahlkreisbewerber:innen zu Bundes- oder Landtagswahlen
(1) Zur Aufstellung von Wahlkreisbewerber:innen zu den Wahlen zum Bundestag oder zum Sächsischen Landtag sind Aufstellungsversammlungen im Sinne der Wahlgesetze durchzuführen.
Hierzu ist durch die Aufstellungsversammlungen eine eigene Wahlordnung für die Aufstellungsversammlung zu beschließen. Die Aufstellungsversammlung kann beschließen, Teile dieser Wahlordnung sinngemäß anzuwenden.
(2) Ergeben sich infolge des Wahlgebietszuschnittes Wahlkreise, die das Gebiet der Stadt Chemnitz durchschneiden, so hat der Kreisvorstand die Modalitäten der Aufstellungsversammlungen für diesen Wahlkreis im Einvernehmen mit den weiteren betroffenen Kreisverbänden zu bestimmen.
§ 8 Sonstige Wahlen und Voten
Für Wahlen in sonstige Ämter und Positionen sowie für die Vergabe von Voten durch den Kreisverband und für Vorschläge des Kreisverbandes für die Besetzung kommunaler Wahlbeamt:innen gelten die Regelungen des § 3 Abs. 2 und 3.