Die Chemnitzer Tafel ist eine mildtätige Einrichtung, die Essen an Bedürftige verteilt.
1. Entspricht es den Tatsachen, dass bedürftige ALG II HilfeempfängerInnen bei Inanspruchnahme der Leistungen der Chemnitzer Tafel mit einer Kürzung der ALG II Bezüge belegt werden? Wenn ja, seit wann wird das so gehandhabt und wie hoch sind die jeweiligen Kürzungsbeträge?
2. Welche gesetzliche Grundlage – sofern diese Regelung in Chemnitz angewandt wird – gibt es für diese Verfahrensweise? Sind weitere Hilfebedürftige von dieser Regelung betroffen?
3. In welchen Städten Sachsens wird eine analoge Regelung angewandt?
4. Gibt es weitere Regelungen zu Kürzungsbeträgen, sofern Bedürftige Hilfeempfänger weitere mildtätige oder karitative Hilfen in Anspruch nehmen (Kleiderkammern, Möbelbörsen u. a.)?
5. Wie viele Bedürftige sind – im Falle einer solchen Regelung – davon betroffen?
6. Auf welche Summe/Jahr beläuft sich seit der Handhabung einer solchen Regelung die Ersparnis bei den Leistungsbezügen für die entsprechenden Leistungsträger?
Download: Antwort Anrechnung von Inanspruchnahme Chemnitzer Tafel auf ALG II und sonstige Hilfen