Für Familien in schwierigen Lagen sind Hilfen zur Erziehung eine unerlässliche Unterstützung. Diese kommunale Aufgabe wird von den Kommunen finanziell getragen und zumeist von freien Trägern geleistet. Dazu fragte unser Fraktionsvorsitzende Kathleen Kuhfuß in einer Ratsanfrage:
- Zu welchem Zeitpunkt wird der JHA in welcher Form in die Haushaltsaufstellung einbezogen?
Vor dem Beschluss des Haushaltsplanes 2021/2022 im Stadtrat wird der Jugendhilfeausschuss im Rahmen der Vorberatung des Planes in den Gremien einbezogen.
Des Weiteren ist geplant, in der Sitzung des Unterausschusses Jugendhilfeplanung am 08.09.2020 die Eckpunkte der Haushaltsplanung des Jugendamtes vorzustellen und für die Zukunft die Einbeziehung des Jugendhilfeausschusses in die Bedarfsplanung abzustimmen. - Welche Maßnahmen werden im Jugendamt intern ergriffen, um den Mittelzuwachs im Bereich Hilfen zur Erziehung zu begegnen (Maßnahmen und Zeitplanung)?
Im Jugendamt besteht die Steuerungsgruppe Hilfen zur Erziehung, wo neben der Haushaltsplanung das Fach- und Finanzcontrolling und die Jugendhilfeplanung sowie das Einzelfallcontrolling regelmäßig auf dem Prüfstand stehen.
Entsprechende Maßnahmepläne werden in wiederkehrenden Kontrollterminen überprüft, angepasst und fortgeschrieben. - Welche Maßnahmen werden vom Jugendamt ergriffen, um die Fallzahlen zu senken (Prävention und Frühe Hilfen)?
Die Stadt Chemnitz hat ein gut funktionierendes Netzwerk Frühe Hilfen und Präventiver Kinderschutz. Durch die engmaschige Zusammenarbeit können Hilfebedarfe erfasst und Kindern/Jugendlichen sowie Familien niedrigschwellige Angebote vermittelt werden.
Des Weiteren ist es durch die Unterstützungsoffensive Kita möglich, frühzeitig Bedarfe zu erkennen und ebenfalls niedrigschwellige Hilfen anzubieten. Gern genutzt werden beispielsweise auch die Kinder- und Familienzentren. - Wie wird in der Haushaltsaufstellung sichergestellt, dass der individuelle Anspruch auf Hilfen nach SGB VIII sichergestellt wird?
Eine Sicherstellung des individuellen Anspruchs erfolgt durch eine bedarfsgerechte Planung unter Berücksichtigung von Erfahrungswerten der Vorjahre. - Wie wird sichergestellt, dass Schulbegleitung nach § 35a SGB VIII mit der Reduzierung von 5 Stunden je Woche das Recht auf Bildung nicht einschränkt?
Die Schulbegleitung nach § 35a SGB VIII soll die Teilhabe des jungen Menschen ermöglichen. Besondere Relevanz erlangt die Prüfung der Teilhabebeeinträchtigung. Je nach Prüfung im Einzelfall wird auf der Grundlage des Stundenplanes des Minderjährigen der Bedarf mit allen Beteiligten an der Hilfe beraten. Inwieweit eine Einschränkung des Rechts auf Bildung des einzelnen Kindes vorliegt, kann somit nur im Einzelfall geprüft werden. - Wie findet die Einbeziehung der Träger der freien Jugendhilfe im Bereich Hilfen zur Erziehung im Sachverhalt der Kostenreduzierung aktuell statt und gibt es perspektivisch dazu weitere Maßnahmen?
Am 19.11.2019 fand mit den Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern der freien und privaten Träger der Jugendhilfe ein Workshop statt. Es wurde in drei Arbeitsgruppen zu folgenden Themen gearbeitet:
- Zusammenarbeit der Träger mit dem ASD,
- Neugestaltung des Trägercontrollings,
- Bürokratie abbauen, flexible Finanzierungsmodelle.
Daraufhin wurde begonnen, die aus diesem Workshop zusammengetragenen Ideen in Arbeitsgruppen zu bearbeiten. Die Umsetzung der Ideenfindung konnte aber aufgrund der Einschränkungen zur Corona-Pandemie vorerst nicht weitergeführt werden.
Am 09.07.2020 fand eine Beratung mit den Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern der privaten und freien Träger statt. Aus dieser Beratung heraus ist im Fazit sowohl von den privaten und freien als auch vom öffentlichen Träger die Wichtigkeit von Kommunikation und Transparenz und die Zusammenarbeit in Workshops in den unterschiedlichen Arbeitsebenen nochmals verdeutlicht worden. Die daraus hervorgegangenen Ideen werden geprüft und umgesetzt. Eine wichtige Rolle wird dabei die AG Hilfen zur Erziehung nach § 78 SGB VIII spielen.