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Keine Wildtiere in Zirkussen – Chemnitzer Stadtrat hält an Beschluss fest

In der gestrigen Stadtratssitzung stand erneut das Wildtierverbot auf der Tagesordnung. Entsprechend des Bescheides der Landesdirektion über die im Wege der Ersatzvornahme ergangene sofortige Aufhebung des  Punktes 1 des Stadtratsbeschlusses BA-023/2016, kann innerhalb einer Frist von einem Monat Widerspruch eingelegt werden. Mit unserem Antrag wollten wir erreichen, dass dieser Widerspruch innerhalb der Frist eingelegt wird.

Petra Zais: „Warum wollen wir diesen tatsächlich nicht einfachen Weg gehen? Die Gegner des Stadtratsbeschlusses sind der Auffassung, dass wir das aus rein ideologischen Gründen bezogen auf den Tierschutz machen. In diesem Kontext hat die Debatte im Vorfeld der heutigen Beschlussfassung teils skurrile Züge angenommen – bis hin zu der abenteuerlichen These, dass Löwen nicht mehr als Wildtiere zu bezeichnen sind, wenn sie im Zirkus aufgezogen werden.

Mit Mehrheit hat der Stadtrat Chemnitz in den letzten 10 Jahren die Auffassung geteilt, dass das Zurschausstellen  von Wildtieren in einer Art und Weise, die nicht ihrem natürlichen Verhalten entspricht, nicht mit den modernen Anforderungen des Tierschutzes zu vereinbaren ist. Das ist nichts, wofür wir uns rechtfertigen oder gar schämen müssten. Was beschämend ist, ist die Tatsache, dass trotz zweimaliger Aufforderungen des Bundesrates an den Bundestag zur Änderung des Tierschutzgesetzes nichts passiert ist. Bundespolitisch hat der Zirkus mit Wildtieren eine stärkere Lobby als der Tierschutz. In 20 Ländern Europas ist das anders – zum Beispiel in Schweden, in den Niederlanden, in Norwegen, in Finnland, in Dänemark und in Österreich, wo der Verfassungsgerichtshof im Jahr 2011 das generelle Wildtierverbot im Zirkus bestätigt hat.

Rechtsprechung entwickelt sich durch Rechtsprechung und ja – es ist auch das Ziel dieses Antrags, den Gerichten die Möglichkeit zu geben, neuere Entwicklungen und Entscheidungen in die Urteilsfindung einzubeziehen.

Doch die Zielrichtung unseres Antrages hat noch eine zweite Seite, die im Großteil der bisherigen Urteile nicht hinreichend gewürdigt wurde.

Wenn Kommunen Eigentümer von Flächen sind, haben sie wie jeder andere Eigentümer das Recht zu bestimmen, was auf ihren Grundstücken passiert oder eben nicht passiert. Die Sächsische Gemeindeordnung formuliert diesbezüglich in § 89  lediglich die Einschränkung, dass die Vermögensgegenstände der Gemeinde – also auch die Flächen – wirtschaftlich verwaltet werden müssen.

Insofern kann die Gemeinde auch grundsätzlich Nutzungsbedingungen formulieren. Das VG München hat genau das in seinem Urteil von 2014 so entschieden. Ein Eingriff in die Berufsfreiheit liegt dabei nicht vor, wenn an anderen Stellen der Beruf ausgeübt werden kann.“

Wir sind nach wie vor der Meinung, dass Wildtiere nicht in den Zirkus gehören und der Stadtrat hat mit 26 zu 24 Stimmen unseren Antrag bestätigt.

BA-042_2017_Widerspruch_Aufhebung des Beschlusses BA-023_2016 durch die Landesdirektion

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