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BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Kreisverband Chemnitz

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Nutzung von Bewohnerparkplätzen

Gemäß §45 StVO Abs. 1b ist die Anordnung von Bewohnerparkzonen zulässig, wenn dies im Einvernehmen mit der Gemeinde einhergeht. Laut Verwaltungsvorschrift zur 35. Verordnung zur Änderung der StVO dürfen werktags von 9-18.00 Uhr nicht mehr als 50% und nachts nicht mehr als 75% der zur Verfügung stehenden Parkflächen für Bewohner reserviert werden.

1. Wie viele Bewohnerparkzonen hat die Stadt Chemnitz bisher mit welcher Anzahl an Bewohnerparkplätzen an welchen Standorten ausgewiesen?

2. Wie viele Bewohnerparkausweise wurden bisher erstellt? Welche Kosten sind dafür entstanden und welche Einnahmen hat die Stadt Chemnitz dafür jährlich erzielt?

3. Welche Beschwerden von BürgerInnen, die über einen Anwohnerparkausweis verfügen, gab es bisher?

4. Hat die SVC die Absicht, im Rahmen des Parkraumbewirtschaftungskonzeptes weitere Bewohnerparkzonen einzurichten?

Download: Antwort Nutzung von Bewohnerparkzonen

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