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BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Kreisverband Chemnitz

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Polizeiverordnung Tierhaltung

1. Für welchen Personenkreis gilt die Ausnahme nach § 4, Absatz 5 der Polizeiverordnung?

2. Darf gegenüber einer Person, die sich gegenüber den Vollzugsbeamten/Bürgerpolizisten als zum Führen eines Blindenführhundes berechtigte Person ausweist und nach der Ausnahmeregel frei laufen lässt, ein Bußgeld verhängt werden?

3. In welchem Umfang werden Vollzugsbeamte/Bürgerpolizisten der Gemeinde zu Fragen der Polizeiverordnung geschult?

Download: Polizeiverordnung Tierhaltung

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