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BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Kreisverband Chemnitz

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Soziale Problemlage jüdischer Zuwanderer in Chemnitz

Auf Initiative des Präsidenten des Zentralrats der Juden in Deutschland haben die Ministerpräsidenten der Länder am 9. Januar 1991 beschlossen, vor dem Hintergrund der historischen Verantwortung für die Verbrechen des Nationalsozialismus, zur Erhaltung der Lebensfähigkeit jüdischer Gemeinden, zur Familienzusammenführung und in sonstigen Härtefällen jüdische Zuwanderer aus den Staaten der früheren Sowjetunion aufzunehmen.

Seither hat es verschiedene Anpassungen der Rechtslage in Bezug auf die soziale Absicherung jüdischer Zuwanderer gegeben. Ein Großteil der älteren jüdischen Zuwanderer ist auf Leistungen nach dem SGB XII (Leistungen der Grundsicherung im Alter) angewiesen. Einige erhalten Rentenzahlungen aus ihren Herkunftsländern (Russische Föderation, Ukraine, Estland…) und eine kleine Zusatzrente, die ihnen von der Russischen Föderation in Anerkennung ihrer NS-Verfolgung (z. B. für Haft in einem Ghetto, Zwangsarbeit oder für die Leiden bei der Blockade Leningrads) gezahlt wird.

Nach Angaben der Betroffenen betragen die Zusatzrenten durchschnittlich 30 Euro monatlich, während sich die regulären Renten auf 50 bis 100 Euro belaufen. Seit einiger Zeit wird von der Anrechnung dieser Renten auf die Grundsicherung durch den Sozialhilfeträger berichtet Die Betroffenen berichten zudem, dass die Anrechnung auch rückwirkend erfolgt, Leistungen nach dem SGB XII zurückgefordert und in Form von Abschlägen an der Grundsicherung eingetrieben werden.

1) Wie viele Personen kamen im Rahmen der oben beschriebenen so genannten „jüdischen Zuwanderung“ nach Chemnitz?

2) Wie viele dieser Personen sind Leistungsempfänger nach SGB XII (Leistungen der Grundsicherung im Alter)?

3) Wie hoch fallen die monatlichen Gesamtleistungen der Grundsicherung im Alter für den oben genannten Kreis jüdischer Zuwanderer aus?

4) Bei wie vielen dieser Personen kann eine nationalsozialistische Verfolgung widerleglich vermutet werden, da sie vor dem 1. Januar 1945 geboren wurden?

5) Wie viele dieser Personen haben einen anerkannten Status als „Verfolgte des NSRegimes“?

6) Wie viele dieser Personen, die Leistungen der Grundsicherung im Alter erhalten, beziehen zusätzlich Renten aus ihrem Herkunftsland?

7) Wie viele der vor dem 1.1. 1945 geboren Personen, die Leistungen der Grundsicherung im Alter erhalten, beziehen zusätzlich Renten aus ihrem Herkunftsland?

8) Inwieweit werden bei Rentenzahlungen aus der Russischen Föderation an jüdische Kontingentflüchtlinge die Zusatzrenten für NS-Verfolgung tatsächlich separat ausgewiesen?

9) Seit wann und auf welcher Entscheidungsgrundlage werden ggf. durch die Stadt Chemnitz die Rentenzahlung aus der Russischen Föderation auf die Grundsicherung 1. der jüdischen Zuwanderer 2. der jüdischen Zuwanderer, bei denen eine nationalsozialistische Verfolgung widerleglich vermutet werden kann, da sie vor dem 1. Januar 1945 geboren wurden, angerechnet?

10) Wie verfährt die SVC im Falle der nicht separaten Ausweisung von Renten und Zusatzrenten für NS-Verfolgung hinsichtlich der Anrechnung auf die Grundsicherung?

11) Wie weit rückwirkend werden ggf. die Forderungen erhoben?

12) Welche Möglichkeiten sieht die Stadt Chemnitz angesichts der Aussage der Bundesregierung, dass „für das Sozialhilferecht im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) und damit auch für die Entscheidungen im jeweiligen Einzelfall […] aus verfassungsrechtlichen Gründen nur die Behörden in den Ländern und dort insbesondere die örtlichen Sozialhilfeträger eigenverantwortlich zuständig sind (vgl. Antwort Bundesregierung in DS 16/9950 sowie Stellungnahme von der Leyen auf Bundesratsinitiative in BR-DS 616/11), die Entschädigungs- und Härteleistungen aufgrund einer NS-Verfolgung den Betroffenen als Ausgleich für das erlittene Unrecht zukomm en zu lassen?

Download: Antwort Soziale Problemlage jüdischer Zuwanderer in Chemnitz

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