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Steuerlrechtliche Einordnung der Betreibung von Märkten in Chemnitz

Der für das Umsatzsteuerrecht zuständige V. Senat des BFH hatte mit Urteil vom 03.03.2011 (Az. V R 23/10) dazu Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen eine Kommune aus den Kosten der Sanierung ihres Marktplatzes zum (anteiligen) Vorsteuerabzug berechtigt ist.

1. Wie werden in Bezug auf die Organisation des Chemnitzer Marktwesens Möglichkeiten des Vorsteuerabzugs in Anspruch genommen?

2. In welchem Umfang ist dieses Urteil für Chemnitz (Marktwesen) relevant bzw. welche Gestaltungsmöglichkeiten könnten sich perspektivisch (unter welchen Voraussetzungen) daraus ergeben?

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