Ratsanfrage zur Umsetzung der städtische Prüfrechte in Unternehmen der Stadt
Laut § 96 Abs. 2 Sächsischer Gemeindeordnung ist den örtlichen und überörtlichen Prüfungsbehörden innerhalb der Beteiligungen an städtischen Unternehmen das Recht eingeräumt, die Haushalts- und