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BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Kreisverband Chemnitz

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Vergabe von Gutachten des SVC

1. Wie erfolgt innerhalb der Stadtverwaltung die Vergabe von Gutachten?

Gutachten im Sinne von Sachverständigengutachten werden im Rahmen der dafür zur Verfügung
stehenden Haushaltsmittel vergeben, wenn Fragestellungen nicht mit dem in der Stadtverwaltung
vorhandenen Sachverstand beantwortet werden können, deren Beantwortung durch externe
Sachverständige jedoch erforderliche Arbeitsgrundlage ist. In der Regel erfolgt vor Beauftragung
die Einholung von mindestens drei Vergleichsangeboten bei sachverständigen Büros, falls keine
besondere Eilbedürftigkeit besteht. Die Angebotseinholung und Beauftragung erfolgt unter Berück-
sichtigung der Eignung, Fachkunde und Leistungsfähigkeit der jeweiligen Büros.
Für die Entscheidung über die Beauftragung von Gutachten ist § 12 Abs. 3 Hauptsatzung zu be-
achten. Die Entscheidung über die Beauftragung fällt ab einer Wertgrenze von 75.000 € in die Zu-
ständigkeit des PBUA, soweit kein Bauausführungsbeschluss auf die beauftragte Leistung folgt.

Gutachten im Sinne von Sachverständigengutachten werden im Rahmen der dafür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel vergeben, wenn Fragestellungen nicht mit dem in der Stadtverwaltung vorhandenen Sachverstand beantwortet werden können, deren Beantwortung durch externe Sachverständige jedoch erforderliche Arbeitsgrundlage ist. In der Regel erfolgt vor Beauftragung die Einholung von mindestens drei Vergleichsangeboten bei sachverständigen Büros, falls keine besondere Eilbedürftigkeit besteht. Die Angebotseinholung und Beauftragung erfolgt unter Berück-sichtigung der Eignung, Fachkunde und Leistungsfähigkeit der jeweiligen Büros.  Für die Entscheidung über die Beauftragung von Gutachten ist § 12 Abs. 3 Hauptsatzung zu be-achten. Die Entscheidung über die Beauftragung fällt ab einer Wertgrenze von 75.000 € in die Zu-ständigkeit des PBUA, soweit kein Bauausführungsbeschluss auf die beauftragte Leistung folgt.

2. Bis zu welcher Summe vergibt die SVC Gutachterleistungen in freihändiger Vergabe und ab welcher Summe erfolgt eine Beschränkte Ausschreibung bzw. eine offene Ausschreibung?

Bei Gutachterleistungen ist ab einem geschätzten Auftragswert von 193.000 € netto ein EU-weites Vergabeverfahren gemäß VOF durchzuführen. Unterhalb dieses Schwellenwertes sind freihändige Vergaben möglich. Für die Beauftragung von Leistungen Freischaffender und somit auch Gutachterleistungen sind weitere Vergabegrenzen weder im EU-weiten Vergaberecht noch im Sächsischen Vergabegesetz vorhanden. Derartige Wertgrenzen für freihändige und beschränkte Vergaben gibt es nur im Bereich der Bauleistungen (VOB) und der Lieferleistungen (VOL), jedoch nicht unterhalb des o.g. Schwellenwertes für die VOF.

Download: Vergabe von Gutachten in der SVC

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