Bundesverband | Landesverband | Landtagsfraktion | Stadtratsfraktion | Grüne Jugend

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Kreisverband Chemnitz

Suche

Satzung des Kreisverbandes

Präambel

Der Kreisverband BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Chemnitz ist Teil der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN. Er ist ein Zusammenschluss von Menschen, die auf der Basis eines gemeinsamen
Grundkonsenses die solidarische Selbstorganisation der Gesellschaft in einer lebenswerten Umwelt
anstreben. In diesem Sinne verstehen wir uns als Teil internationaler Bewegungen von Bürgerinitiativen,
Verbänden und politischen Gruppen. Die Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN setzen sich für
Frieden, Gerechtigkeit und Bewahrung der Umwelt sowie für die Gleichstellung aller Geschlechter ein. Sie
streben eine kinderfreundliche und inklusive Gesellschaft an. Sie fühlen sich der Idee der mündigen
Bürger*in und der direkten Demokratie verpflichtet, sind ökologisch und solidarisch orientiert und
gewaltfrei. Die Mitglieder treten gegen Gewalt, Militarismus, Totalitarismus, Fremdenfeindlichkeit und
Rassismus auf. Der Kreisverband bemüht sich um eine Kultur, die die politischen Ziele auch innerhalb der
Organisation widerspiegelt; die Fähigkeit zu Toleranz und Dialog sind uns wichtig. Die Suche nach
Konsens hat Vorrang. Minderheitsmeinungen erfahren Akzeptanz. Um seine Ziele zu erreichen, sucht der
Kreisverband BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nach Wegen, außerparlamentarische und parlamentarische
Arbeit effizient zu verbinden. Dabei ist die parlamentarische Arbeit nur ein Mittel unter anderen zur
Durchsetzung unserer Ziele

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Kreisverband trägt den Namen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Chemnitz. Die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE.
  2. Sitz der Geschäftsstelle ist Chemnitz.
  3. Der Kreisverband ist Teil des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Sachsen.
  4. Die Satzung des Landesverbandes Sachsen und des Bundesverbandes einschließlich Frauenstatut, Urabstimmungsordnung, Beitrags- und Kassenordnung sowie die Landesschiedsgerichtsordnung sind für den Kreisverband verbindlich und finden, soweit durch diese Satzung nicht zulässig anders geregelt, sinngemäß Anwendung.

§ 2 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, welche Satzung und Grundkonsens des Bundesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anerkennt, keiner anderen Partei angehört und einen textlichen Aufnahmeantrag einreicht.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Kreisvorstand. Die Entscheidung soll innerhalb von 2 Monaten nach Zugang des Aufnahmeantrages erfolgen. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung der Aufnahme. Eine ablehnende Entscheidung hat textlich zu erfolgen und eine Begründung zu enthalten. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes, kann die/der Antragstellende textlich innerhalb von 4 Wochen ab Zugang der Ablehnungsentscheidung Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist an BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Chemnitz zu richten. Über den Widerspruch entscheidet die auf den Zugang des Widerspruchs folgende Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Ein Austritt ist textlich gegenüber dem Vorstand des Kreisverbandes zu erklären. Ein Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit absoluter Mehrheit und ist dem betreffenden Mitglied textlich bekanntzugeben. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe des Ausschlusses die Mitgliederversammlung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Chemnitz anrufen, welche auf ihrer nächsten Versammlung mit einfacher Mehrheit entscheidet. Berufung gegen die Entscheidung ist bei dem zuständigen Berufungsorganen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN einzureichen.
  4. Die Mitgliedschaft endet, wenn über den Folgezeitraum von 6 Monaten unbegründet kein Beitrag bezahlt wurde, in Ausnahmefällen entscheidet der Kreisvorstand.
  5. Es besteht die Möglichkeit einer Probemitgliedschaft. Sie ist beitragsfrei auf bis zu 6 Monate befristet. Probemitglieder können an allen Delegierten- und Mitgliederversammlungen der Partei teilnehmen. Probemitglieder sind nicht wahl- und abstimmungsberechtigt.

§ 3 Freie Mitarbeit

  1. Der Kreisverband unterstützt und ermöglicht die Beteiligung freier Mitarbeiter*innen sowie freier Gruppen. Freie Mitarbeiter*in kann werden, wer den Grundkonsens des Bundesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anerkennt. Freie Mitarbeit steht jeder und jedem offen, auch Mitgliedern anderer Parteien. Freie Gruppen können eingetragene Vereine und lose Zusammenschlüsse natürlicher Personen sein.
  2. Freie Mitarbeit beginnt bzw. endet mit der schriftlichen Erklärung gegenüber der jeweiligen Geschäftsstelle.
  3. Freie Mitarbeiter*innen haben das Recht, sich an der politischen Meinungsbildung innerhalb des Kreisverbandes zu beteiligen. Sie haben bei allen politischen und projektbezogenen Themen Rede- und Antragsrecht.
  4. Freie Mitarbeit endet
  • durch textliche Erklärung gegenüber der jeweiligen Geschäftsstelle,
  • durch Erlöschen bei fehlender Mitarbeit länger als 12 Monate,
  • bei Verweigerung der Mitarbeit durch die zuständige Gliederung oder
  • bei Verstoß gegen die Prinzipien des Grundkonsenses und der Satzung durch Ausschluss entsprechend § 2 (3) der Satzung.
  1. Freie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen können keine Parteifunktion ausüben, wohl aber Mandate auf Wahllisten übernehmen. Sie können nicht stimmberechtigt in die Entscheidungsgremien von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN delegiert werden.

§ 4 Organisationsstruktur

  1. Organe des Kreisverbandes sind Mitgliederversammlung und der Kreisvorstand.
  2. Die Bildung von regionalen und thematischen Arbeitsgruppen ist zu unterstützen. Ihre Aufgabe ist es, zur innerparteilichen politischen Willensbildung beizutragen und die politische Arbeit des Kreisverbandes zu unterstützen. Die Arbeitsgruppen sollen freie Mitarbeit im Sinne von § 3 ermöglichen.
  3. Über Anerkennung und Auflösung von Arbeitsgruppen entscheidet der Vorstand. Voraussetzung für die Anerkennung einer Arbeitsgruppe ist ein textlicher Antrag an den Vorstand und die Benennung von zwei Koordinator*innen (Arbeitsgruppen-Sprecher*in) durch die Arbeitsgruppe, welche Ansprechpartner*innen für den Vorstand sind. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes, welche textlich gegenüber den Koordinator*innen zu erfolgen hat, kann die Arbeitsgruppe textlich innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Ablehnungsentscheidung Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist an BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Chemnitz zu richten. Über den Widerspruch entscheidet die auf den Zugang des Widerspruchs folgende Mitgliederversammlung. Näheres regelt das Statut für Arbeitsgruppen (AG-Statut) des Kreisverbandes.
  4. Die Mitgliederversammlung kann die Gründung einer projektbezogenen Arbeitsgruppe beschließen und in diese Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Chemnitz wählen. In der ersten Sitzung einer projektbezogenen Arbeitsgruppe sind zwei Koordinator*innen (Arbeitsgruppen-Sprecher*in) durch die Arbeitsgruppe zu wählen und dem Vorstand gegenüber textlich zu benennen. Mit Projektende löst sich die projektbezogene Arbeitsgruppe auf. Die Regelungen über Arbeitsgruppen sind auf projektbezogene Arbeitsgruppen entsprechend anzuwenden.

§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Kreisverbandes.
  2. Ordentliche Mitgliederversammlungen finden mindestens dreimal jährlich statt.
  3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung textlich zwei Wochen vorher.
  4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf auf Beschluss des Kreisvorstandes, auf schriftlichen Antrag eines Zehntels der Mitglieder oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnungspunkte innerhalb einer Frist von einer Woche einberufen werden.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Prozent der Mitglieder des Kreisverbandes anwesend sind. Versammlungen zur Aufstellung von Bewerber*innen für staatliche Wahlen sind beschlussfähig, wenn 7,5 Prozent der im jeweiligen Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder, jedoch mindestens drei Mitglieder, anwesend sind.
  6. Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
  7. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über das Kommunalwahlprogramm für Chemnitz, über die Wahl von Delegierten für die Landes- und Bundesebene und über die Kandidatenaufstellung für Kommunalwahlen. Sie wählt den Kreisvorstand, verabschiedet den Haushaltsplan, entlastet den Vorstand nach erfolgtem Rechenschaftsbericht und entlastet die/den Schatzmeister*in für abgeschlossene Jahresfinanzberichte.
  8. Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen, das vom Kreisvorstand zu bestätigen ist und in das jedes Mitglied in der Geschäftsstelle Einsicht nehmen kann. Das Beschlussprotokoll über den öffentlichen Teil einer Mitgliederversammlung ist online abrufbar zu stellen.
  9. Die Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich öffentlich. Die Mitgliederversammlung kann mit absoluter Mehrheit beschließen, die Öffentlichkeit auszuschließen.

§ 6 Der Kreisvorstand

  1. Der Kreisvorstand besteht aus zwei Sprecher*innen, von denen mindestens eine Person weiblich sein muss, der/dem Schatzmeister*in sowie fünf weiteren Vorstandsmitgliedern (Beisitzer*innen). Mindestens die Hälfte des Vorstands ist mit Frauen zu besetzen. Die Stadtratsfraktion und die Grüne Jugend Chemnitz können mit je einer Person an den Sitzungen des Kreisvorstands teilnehmen. Diese Personen werden vom jeweiligen Gremium gewählt und können sich im Verhinderungsfall vertreten lassen. Sie haben Rede- und Antragsrecht, sind aber nicht stimmberechtigt.
  2. Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und gibt diese den Mitgliedern zur Kenntnis.
  3. Der Kreisvorstand wird für zwei Jahre gewählt. Die Mitglieder des Kreisvorstandes sind gleichberechtigt. Jedoch hat die/der Schatzmeister*in ein einmaliges Vetorecht in Beschlüssen, die die Finanzen des Kreisverbandes wesentlich belasten. In diesen Fällen entscheidet die Mitgliederversammlung.
  4. Der Kreisvorstand ist der Mitgliederversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig.
  5. Die Mitglieder des Kreisvorstandes können von der Mitgliederversammlung insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden, jedoch nicht aufgrund eines Dringlichkeitsantrags.
  6. Beim Rücktritt einzelner Vorstandsmitglieder finden innerhalb von 3 Monaten Nachwahlen statt. Gleiches trifft zu, wenn bei den Neuwahlen nicht alle Vorstandspositionen besetzt werden können.
  7. Die beiden Sprecher*innen und der/die Schatzmeister*in bilden den geschäftsführenden Vorstand. Die Sprecher*innen üben die Funktion der Vorsitzenden des Kreisverbandes aus. Beide Bezeichnungen können synonym verwendet werden.
  8. Der Kreisvorstand besteht aus Parteimitgliedern.

§ 7 Wahlverfahren

Wahlen erfolgen nach der Wahlordnung, die von der Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit beschlossen wird.

§ 8 Finanzen

  1. Der Kreisverband finanziert sich aus den Beiträgen der Mitglieder, aus Sach- und Geldspenden, den Umlagen des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Sachsen und dem gebildeten Vermögen.
  2. Ein jährlicher Haushaltsplan ist zu erstellen und von der Mitgliederversammlung zu beschließen. Wenn absehbar ist, dass die Gesamtausgaben im jeweiligen Kalenderjahr um 10 Prozent über dem beschlossenen Haushaltsplan liegen werden, ist ein Nachtragshaushalt zu erstellen und von der Mitgliederversammlung zu beschließen.
  3. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Revisor*innen, die einmal jährlich zu einem selbst gewählten Zeitpunkt die Konto-, Kassen- und Buchführung durch den/die Schatzmeister*in überprüfen. Über diese Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, dass sowohl der Mitgliederversammlung als auch der/dem Landesschatzmeister*in vorzulegen ist. Die Revisor*innen werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  4. Näheres regelt eine von der Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit zu beschließende Finanzordnung.

§ 9 Schlussbestimmungen

  1. Beschlüsse über die Satzung sowie deren Änderung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung. Anträge auf Satzungsänderung dürfen keine Dringlichkeitsvorlage sein.
  2. Die Auflösung des Kreisverbandes bedarf einer Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung. Dieser Beschluss muss in einer Urabstimmung mit der Mehrheit von mindestens 2/3 der abgegebenen Stimmen bestätigt werden.
  3. Bei Auflösung des Kreisverbandes ist das Vermögen dem Landesverband BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Sachsen zu übereignen. Sollte diese politische Vereinigung nicht mehr bestehen, ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 08.10.2019 beschlossen und trat mit der Veröffentlichung in Kraft. Die Satzung wurde zuletzt am 16.03.2023 durch die Mitgliederversammlung
geändert.

Skip to content