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BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Kreisverband Chemnitz

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AG Statut

§ 1 Aufgaben und Gründung von Arbeitsgemeinschaften

(1)     Die Arbeitsgemeinschaften von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Chemnitz sind eine satzungsgemäße Struktur des Kreisverbandes (gemäß § 4 II – IV der Satzung) und dienen der inhaltlichen Arbeit sowie der thematischen und regionalen Vernetzung der Parteimitglieder. Sie leisten durch ihren fachlichen Sachverstand einen Beitrag dazu, inhaltliche Konzepte und Strategien GRÜNER Politik im Kreisverband zu entwickeln bzw. weiterzuentwickeln. Gegenstand der Arbeit der thematischen Arbeitsgruppen können kommunal-, landes-, bundes-, europa- und außenpolitische Themen sein. Die regionalen Arbeitsgruppen dienen der Vernetzung der Parteimitglieder in den Stadtteilen und sind in ihrer Zusammensetzung nicht an die Grenzen der Ortsamtsgebiete gebunden.

(2)     Mindestens drei Mitglieder des Kreisverbandes (KV) Chemnitz können eine Arbeitsgemeinschaft (AG) bilden. Über deren Anerkennung entscheidet der Kreisvorstand gemäß § 4 III der Satzung.

(3)     Jede Arbeitsgemeinschaft wählt in entsprechender Anwendung der Wahlordnung und des Frauenstatuts des Kreisverbands zwei AG-Sprecher:innen („Sprecher:in der AG …“).  Mindestens ein(e) Sprecher:in muss Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein. Die AG Sprecher:innen werden für einen Zeitraum von bis zu 2 Jahren gewählt.

(4)     Die freie Mitarbeit von Parteilosen in den Arbeitsgemeinschaften ist entsprechend § 3 III der Satzung möglich.

§ 2 Mitarbeit in einer Arbeitsgemeinschaft

(1)     Die Mitarbeit in den Arbeitsgemeinschaften steht den Mitgliedern von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sowie parteilosen Personen offen.

(2)     Beschlüsse der Arbeitsgemeinschaften müssen jeweils von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Chemnitz getragen werden, um Geltungskraft zu erlangen. Die Arbeitsgemeinschaften können in einer Geschäftsordnung Regeln für die Stimmabgabe und das Stimmrecht aufstellen.

§ 3 Arbeit der Arbeitsgemeinschaften

(1)     Die Arbeitsgemeinschaften sollen sich eine Geschäftsordnung geben und mindestens zweimal jährlich treffen. Ein Muster für die Geschäftsordnung wird vom Kreisvorstand zur Verfügung gestellt.

(2)     Anerkannte Arbeitsgemeinschaften sind in der Mitgliederversammlung antragsberechtigt, sofern die Anträge entsprechend § 2 II von der Mehrheit der in ihnen vertretenen Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Chemnitz getragen werden.

(3)     Die Arbeitsgemeinschaften haben das Recht, auf der Homepage des Kreisverbandes mit Angabe der AG-Sprecher:innen, Arbeitsschwerpunkten und einer Kontaktadresse genannt zu werden und dort ihre Arbeit vorzustellen. Für die Veröffentlichung wenden sie sich an die Geschäftsstelle.

(4)     Pressemitteilungen der Arbeitsgemeinschaften müssen durch mindestens eine:n Kreisverbandssprecher:in freigegeben werden.

§ 4 AG-Sprecher:innen

(1)     Die AG-Sprecher:innen fungieren als Ansprechpartner:innen für Kreisvorstand, Kreisgeschäftsstelle und Mitgliedschaft.

(2)     Sie koordinieren jeweils die Arbeit der Arbeitsgemeinschaft, laden zu Treffen ein und verwalten in Zusammenarbeit mit der Geschäftsstelle die AG-Mailingliste.

(3)     Die AG-Sprecher:innen sollen die Geschäftsstelle per E-Mail spätestens zwei Wochen vor der nächsten AG-Sitzung über den Termin informieren. Sie sollen der Geschäftsstelle angefertigte AG-Protokolle zur Verfügung stellen. Diese sollen stichpunktartig über die Inhalte der AG-Treffen informieren und können auch auf der Homepage des Kreisverbands hinterlegt werden. Den Arbeitsgemeinschaften steht weiterhin ein eigener Ordner als Unterordner der Gliederungsebene Kreisverband Chemnitz in der Grünen Wolke zu. Dieser wird von der Geschäftsstelle in Absprache mit den AG-Sprecher:innen erstellt. Die Vergabe von Lese-, Schreib-, Besitzrechten sowie dem Recht auf Teilen und Löschen obliegt den AG-Sprecher:innen. Die Protokolle dienen damit der externen Kommunikation über die Tätigkeit der AG und als Grundlage für die Vernetzung der Arbeitsgemeinschaften untereinander.

(4)     Arbeitsgemeinschaften erstellen in kurzer und geeigneter Form einen jährlichen Rechenschaftsbericht und legen diesen dem Kreisvorstand vor.

§ 5 Aufgaben des Kreisvorstandes

(1)     Der Kreisvorstand entscheidet auf Basis des Rechenschaftsberichts, der Geschäftsordnung und des AG-Statuts über die Anerkennung von Arbeitsgemeinschaften bzw. über die Aberkennung ihres AG-Status. Gegen eine Aberkennung des AG-Status durch den Vorstand, dessen Bekanntgabe textlich gegenüber den zuletzt bekannten AGSprecher:innen zu erfolgen hat, kann die Arbeitsgemeinschaft textlich innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Ablehnungsentscheidung Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist an BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Chemnitz zu richten. Über den Widerspruch entscheidet die auf den Zugang des Widerspruchs folgende Mitgliederversammlung.

(2)     Einmal im Jahr bietet der Vorstand den thematischen sowie den regionalen Arbeitsgemeinschaften jeweils ein AG-Sprecher:innen-Treffen an.

(3)     Der Kreisvorstand soll die Arbeit der Arbeitsgemeinschaften jährlich zusammenfassend dokumentieren und für den Kreisverband transparent machen.

(4)     Der Kreisvorstand kann im Falle von Inaktivität über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr nach Rücksprache mit den AG-Sprecher:innen über die Auflösung oder alternativ den Ruhestatus einer Arbeitsgemeinschaft entscheiden. Berücksichtigung soll dabei auch die Relevanz der Arbeitsgemeinschaft hinsichtlich der politischen Ziele von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN finden.

(5)     Die AG-Sprecher:innen werden durch den Kreisvorstand zum Datenschutz belehrt.

(6)     Der Vorstand ermöglicht und fördert die Weiterentwicklung von Kommunikation und Arbeitsweise der Arbeitsgemeinschaften.

§ 6 Aufgaben der Kreisgeschäftsstelle

(1)     Anerkannte thematische Arbeitsgemeinschaften erhalten eine GRÜNE Mailingliste vom Kreisverband. Diese dient der AG-internen Kommunikation. Die Aufnahme von Mitgliedern in die Mailingliste übernimmt die Geschäftsstelle nach Absprache mit den AGSprecher:innen.

(2)     Die Geschäftsstelle stellt alle per E-Mail zur Veröffentlichung angekündigten AG-Termine auf die Homepage und trägt sie in den Kalender zur Bürobelegung ein.

(3)     Die Verwaltung der Mailingliste, insbesondere die Freigabe von E-Mails, deren Absender:innen nicht Mitglied der Liste sind, wird von den AG-Sprecher:innen übernommen. Sie haben einzig für diesen Zweck Zugang zur Mailingliste. Diese Form der Verwaltung der Mailingliste kann von den AG-Sprecher:innen über einen bestimmten Zeitraum oder dauerhaft auf die Geschäftsstelle übertragen werden.

(4)     Der Versammlungsraum in der Kreisgeschäftsstelle steht den Arbeitsgemeinschaften als Sitzungsort zur Verfügung, sofern keine anderweitige Nutzung eingeplant ist. Die Raumvergabe wird von der Geschäftsstelle koordiniert.

(5)     Einladungen zu thematischen Arbeitsgemeinschaften werden von der Geschäftsstelle über den Newsletter an alle Mitglieder und Interessierten versendet . Sie können auf Wunsch der Arbeitsgemeinschaften zu regionalen Arbeitsgemeinschaften über den jeweiligen Regional-Verteiler versendet werden.

(6)     Darüber hinaus sind themenbezogene E-Mails an alle thematisch interessierten Mitglieder (auch jene, die nicht in der jeweiligen thematischen Arbeitsgemeinschaft aktiv sind) über die Geschäftsstelle möglich.

(7)     Neumitglieder werden von der Geschäftsstelle bzw. von den Neumitglieder-Beauftragten über die Angebote der Arbeitsgemeinschaften informiert. Die jeweiligen AG-Sprecher:innen werden im Anschluss von der Geschäftsstelle über interessierte Neumitglieder informiert.

(8)     Arbeitsgemeinschaften können auf Basis der beschlossenen Haushaltsplanung des Kreisverbandes aktionsbezogen finanzielle Mittel beim Kreisvorstand beantragen.

Das Statut über die Arbeitsgemeinschaften von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Chemnitz wurde am 12.11.2020 durch Beschluss der Mitgliederversammlung in Kraft gesetzt.

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