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BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Kreisverband Chemnitz

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Finanzordnung

§ 1 Mitgliedsbeitrag

(1)     Der Mitgliedsbeitrag beträgt mindestens 1 % des monatlichen Nettoeinkommens, mindestens jedoch 11,00 € pro Monat bei einem regelmäßigen Einkommen/Verdienst des Mitglieds. Mitglieder mit geringem Einkommen (z.B. Azubis, Studierende, Bezieher:innen von ALG2 oder Grundsicherung sowie Asylbewerber:innen etc.) zahlen einen ermäßigten Beitrag von mindestens 5 Euro pro Monat, was dem/ der Schatzmeister:in anzuzeigen ist. Auf Verlangen sind der/dem Schatzmeister:in entsprechende Nachweise vorzulegen.

(2)     In Fällen sozialer Härte kann der geschäftsführende Kreisvorstand auf Antrag eines Mitgliedes durch Beschuss festlegen, ein Mitglied von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags zu befreien oder für das Mitglied einen Beitrag festlegen, der geringer ist als der Mindestmitgliedsbeitrag nach Absatz 1. Die Festlegung gilt maximal für ein Kalenderjahr und kann auf Antrag an den geschäftsführenden Kreisvorstand verlängert werden.

(3)     Beiträge können auf Wunsch eines Mitgliedes nach Erteilung einer Einzugsermächtigung vom Kreisverband vom Konto des Mitgliedes abgebucht werden. Dabei kann das Mitglied bestimmen, ob der Einzug monatlich, quartalsweise, halbjährlich oder jährlich erfolgen soll (Zahlungsperiode). Werden Einzugsaufträge durch das Kreditinstitut des Mitgliedes nicht eingelöst, sind die hierdurch entstehenden Mehrkosten vom Mitglied zu tragen.

(4)     Für die Mahnung eines sich im Zahlungsverzug befindenden Mitgliedes kann der Kreisverband eine Mahngebühr von 5 (fünf) € pro Mahnung verlangen und vom Mitglied erheben. 

§ 2 Zeichnungsrecht und Finanzverantwortlichkeit

(1)     Das Zeichnungsrecht wird durch die Sprecher:innen und Schatzmeister:in des Kreisverbandes ausgeübt. In Entscheidungen des laufenden Geschäftsbetriebs ist der/die Schatzmeister:in auch einzeln zeichnungsberechtigt. Der Vorstand kann per Beschluss weitere Personen, wie zum Beispiel den/die Geschäftsführer:in mit (begrenzten) Zeichnungsrechten ausstatten.

(2)     Die/Der Schatzmeister:in ist berechtigt, Regelungen und Richtlinien zur Finanzverwaltung des Kreisverbandes zu erlassen, sofern diese nicht in die Regelungen der Satzung oder der Finanzordnung eingreifen. Diese sind dem Kreisvorstand zur Kenntnis zu geben. Der Kreisvorstand hat das Recht, Richtlinien und Regelungen abzuändern. 

§ 3 Rechnungsprüfungskommission/Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung des Kreisverbandes wählt alle 2 Jahre eine Rechnungsprüfungskommission. Diese besteht aus 2 Personen und prüft den Jahresabschluss des Kreisverbandes. Die Rechnungsprüfungskommission kann jederzeit Einblick in die Finanzen des Kreisverbandes nehmen. 

§ 4 Konto- und Kassenführung

(1)     Für die Führung der Konten und Kassen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Chemnitz ist die/der Schatzmeister:in verantwortlich.

(2)     Der Kreisvorstand kann die Führung der Konten per Beschluss auf die Geschäftsführung oder andere mit der Führung der laufenden Geschäftsaufgaben betraute Personen übertragen.

(3)     Über die Eröffnung oder die Schließung von Konten und über Bildung bzw. Auflösung von zeitlich gebundenen Vermögensanlagen entscheidet der Kreisvorstand. 

§ 5 Haushalt der Kreisverbandes

(1)     Der/die Schatzmeister:in ist für die Aufstellung des jährlichen Haushaltsplanes und eventueller Nachtragshaushalte zuständig. Eine mittelfristige Finanzplanung für mindestens drei Jahre ist Teil der Haushaltsplanung.

(2)     Haushaltspläne und Nachtragshaushalte sind nach Beschluss durch den Kreisvorstand der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.

(3)     Wird ein Haushaltsplan nicht vor Beginn des entsprechenden Geschäftsjahres, für den dieser aufzustellen ist, durch die Mitgliederversammlung beschlossen, so dürfen Ausgaben bis zum Beschluss nur auf Grundlage der vorläufigen Haushaltsplanung erfolgen. Diese sieht vor, dass Ausgaben, die über vertragliche Verpflichtungen hinaus gehen pro Monat den zwölften Teil des Vorjahresansatzes nicht übersteigen dürfen.

(4)     Ausgaben müssen durch entsprechende Haushaltstitel gedeckt sein. Über Ausgaben, die nicht aus laufenden Verträgen oder Verpflichtungen resultieren und keine Ausgaben nach § 4 Abs. 1 bis 3 dieser Finanzordnung sind, gelten folgende Verfügungsrahmen:

a)       Der/Die Geschäftsführer:in: 300,00€

b)       Der/Die Schatzmeister:in: 500,00€

c)       geschäftsführender Vorstand: 800,00€

d)       Kreisvorstand: über 800,00€ 

§ 6 Buchführung und Rechenschaftsbericht

(1)     Die Buchführung und die Erstellung des Jahresabschlusses des Kreisverbands nach Parteiengesetz obliegt der/dem Schatzmeister:in.

(2)     Der Kreisvorstand kann per Beschluss die Buchführung und die Erstellung des Jahresabschlusses auf andere Personen oder Organisationen übertragen.

(3)     Der Kreisvorstand legt nach Einreichung des Jahresabschlusses bei der nächsthöheren Ebene der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht über die Einnahmen und Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres vor. Diesem ist der Beschluss der Kassenprüfer beizufügen. 

§ 7 Kostenerstattungen

(1)    Vom Kreisverband entsandte Delegierte zu Bundes- und Landesversammlungen erhalten auf Antrag ihre Reisekosten erstattet.

(2)    Vom Kreisvorstand bestätigte Vertreter:innen der Landesarbeitsgemeinschaften erhalten auf Antrag ihre Fahrtkosten erstattet. Dabei werden pro Sitzung der Landesarbeitsgemeinschaft maximal bis zu zwei Vertreter:innen die Fahrtkosten erstattet.

(3)    Für die Wahrnehmung von Aufgaben im Auftrag des Kreisvorstandes können Reisekosten, Übernachtungskosten, Sachkosten und in begründeten Fällen weitere Aufwendungen erstattet werden.

(4)    Erstattet werden die tatsächlich nachgewiesenen Fahrtkosten durch Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Alle Möglichkeiten der Preisermäßigung sind bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel auszuschöpfen, erstattet werden maximal Fahrtkosten 2. Klasse. Überhöhte Aufwendungen können bei der Erstattung in Abzug gebracht werden.  

(5)    Ist zur Ausführung des Auftrages oder Beschlusses oder zur Ausübung des Wahlamtes im Einzelfall die Benutzung anderer öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich oder nicht angemessen (z.B. wegen Transport sperriger Sachen), können Kosten für die Nutzung privater Beförderungsmittel erstattet werden. Bei Benutzung privater Beförderungsmittel gelten folgende Pauschalsätze:

·        PKW 0,20 €/km

·        PKW gegen Nachweis der Mitnahme weiterer Personen 0,25 €/km

·        Motorrad 0,12 €/km

·        die tatsächlich nachgewiesenen Fahrtkosten für Taxifahrten.

Die besondere Veranlassung ist auf dem Beleg in Kurzform zu begründen. Kosten für die Nutzung von Carsharingfahrzeugen sollen gegen Rechnung des Anbieters vollständig erstattet werden.

(6)    Erstattet werden die tatsächlich nachgewiesenen Übernachtungskosten bis zur Höhe des örtlichen Jugendherbergsniveaus je Übernachtung. Höhere Übernachtungskosten bzw. Teilerstattungen bedürfen der gesonderten und vorherigen Genehmigung. Der Anspruch auf Erstattung entfällt
bei Unterbringung durch und zu Lasten des Kreisverbandes bzw. bei privater Unterbringung. Ausnahmenregelungen auf Basis höherer Erstattungsleistungen für finanziell schwächere Personen können auf Antrag durch den Vorstand erfolgen.

(7)    Fahrt- und Übernachtungskosten können auch als Verzichtsspende geltend gemacht werden, wonach sich die Kosten auch ohne eine Erstattung durch den Kreisverband reduzieren lassen.

(8)    Erstattungsfähig sind tatsächlich nachgewiesene Kosten (Sachkosten), die im Zusammenhang mit Veranstaltungen und Projekten des Kreisverbandes Chemnitz stehen und durch Teilorganisationen, Arbeitsgruppen oder den Vorstand selbst durchgeführt werden. Die Veranstaltungen und Projekte
bedürfen der vorherigen Genehmigung durch den Kreisvorstand. Erstattungen außerhalb dieser Gruppen- und Projektarbeiten an Einzelpersonen sind nur ausnahmsweise nach vorheriger Genehmigung des Vorstandes möglich. Die Kosten sind auf den Belegen durch kurzen Vermerk zu begründen und der Zusammenhang zum Auftrag, Beschluss oder Wahlamt ist kenntlich zu machen.

(9)    Anträge auf Erstattung von Reise-, Übernachtungs- oder Sachkosten sind zeitnah nach Entstehen der Kosten, spätestens jedoch nach sechs Wochen und bis spätestens zum 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres, an die Geschäftsstelle des Kreisverbandes zu richten. Später geltend gemachte Ansprüche werden nur nach Nachweis besonderer Gründe für die verspätete Geltendmachung erstattet. Verzichtsspenden nach Absatz 7 sind innerhalb von 3 Monaten seit Anfall, spätestens zum 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres, gegenüber dem Kreisverband zu erklären. 

§ 8 Auslagenerstattung des Vorstandes

(1)     Die Mitglieder des Kreisvorstandes und die Geschäftsführung erhalten für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben Sach- und Reisekosten erstattet.

(2)     Die Sprecherin, der Sprecher und der/die Schatzmeister:in erhalten zur Deckung der durch die Amtsausübung entstehenden Kosten für Telekommunikation und Mobilität auf Nachweis einen monatlichen pauschalierten Auslagenersatz vom maximal 45,00€. Die Regelung kann in begründeten Fällen durch Beschluss des Stadtvorstandes auf weitere Mitglieder des Vorstandes ausgeweitet werden. 

§ 9 Sonderbeiträge kommunaler Amts- und Mandatsträger:innen

(1)     Kommunale Amts- und Mandatsträger:innen sowie Mitglieder der Ortsbeiräte leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Sonderbeiträge. Diese betragen in der Regel 20 % der Grundaufwandsentschädigung. 

(2)     Personen, die für die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Stadtrat eine Aufsichtsratstätigkeit oder eine vergleichbare Tätigkeit ausüben, sollen 25 % dieser Aufwandsentschädigungen an den Kreisverband spenden. 

§ 10 Spenden

(1)     Der Kreisverband Chemnitz ist berechtigt, Spenden gemäß § 25 PartG anzunehmen. Spendenquittungen werden durch die Geschäftsführung oder Schatzmeister:in des Kreisverbandes erstellt. Ausgenommen sind Spenden, die im Sinne des Parteiengesetzes unzulässig sind. Solche Spenden sind unverzüglich den Spender:innen zurückzuüberweisen oder über dem Landesverband unverzüglich an das Präsidium des Deutschen Bundestages weiterzuleiten.

(2)     Spenden sind im Rechenschaftsbericht gemäß den gesetzlichen Bestimmungen unter Angabe des Namens und der Anschrift des/der Spender:s/der Spender:innen zu verzeichnen.

(3)     Der Kreisverband orientiert sich am Spendenkodex des Bundesverbandes 

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